Jugendordnung

Jugendordnung des TV Weißenstein

§ 1, Name und Mitgliedschaft
Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im TV Weißenstein.

§ 2, Aufgaben und Ziele
Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkullurellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 3, Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Jugendvollversammlung ist vier bis acht Wochen vor der Vereinshauptversammlung durchzuführen.

Aufgaben:

  • Bericht des Jugendleiters
  • Kassenbericht
  • Entlastung der Mitglieder des Jugendausschusses
  • Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses
  • Festlegung der Schwerpunkte der Jugendarbeit im Verein
  • Diskussion und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Wahlperiode und Wahlverfahren:
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der oder die Jugendleiter/in muss von der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestätigt werden.

Stimm- und Wahlberechtigung:
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend gemäß § 1 dieser Jugendordnung, soweit sie das 10. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Anträge:
Anträge an die Jugendvollversammlung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern und allen Organen der Vereinsjugend gestellt werden.

§ 4, Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus

  • der oder dem Vereinsjugendleiter/in
  • der oder dem Vereinsjugendsprecher/in
  • weiteren Mitarbeiter/innen

Aufgaben:

  • Vertretung der Vereinsjugend im Gesamtverein;
  • Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats;
  • Führung der Jugendkasse;
  • Beantragung von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit;
  • Einsetzung von Kommissionen für zeitlich begrenzte Aufgaben;
  • Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein;
  • Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung;
  • Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend
  • Gewinnung von weiteren Mitarbeiter/innen für die Jugendarbeit.

Arbeitsweise:
der oder die Jugendleiter/in leitet die Sitzungen des Jugendausschusses bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird. Er lädt auch dazu ein. Die Sitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt; bei Bedarf können zu den Sitzungen des Jugendausschusses zur Beratung zusätzlich weitere Personen eingeladen werden.

Jugendleiter/in:
der oder die Jugendleiterin ist stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss des Gesamtvereins und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen.

Jugendsprecher/in:
die wichtigste Aufgabe des oder der Jugendsprecher/in ist es, die unmittelbare Verbindung zwischen den jugendlichen Mitgliedern und den Vereinsgremien sicherzustellen. Er soll jugendliche Interessen in die Arbeit der Vereinsgremien einbringen. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss des Gesamtvereins.

§ 5, Jugendkasse
Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen und mindestens einmal jährlich von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

§ 6, Gültigkeit, Änderung der Jugendordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7, Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.